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Fahnen alls Mitgliedstaaten vor dem EU Parlament

dpa/Lars Halbauer

EuGH: Mitsprache der EU-Mitglieder bei Investorenschutzklauseln

Klar ist nach dem Spruch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass neue Verträge mit Investorenschutzklauseln in Zukunft nicht von der Kommission allein beschlossen werden dürfen. Unklar ist, wie weit der Spruch des EuGH auf das CETA-Abkommen zurückwirkt.

Von Erich Möchel

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Dienstag, dass der EU-Freihandelsvertrag mit Singapur ein „gemischtes Verfahren“ sei, beendet ein jahrelanges Kompetenzgerangel zwischen Kommission und Mitgliedsstaaten bei diesen Verträgen. Mit der Entscheidung, dass der Vertrag mit Singapur ein gemischtes Verfahren sei, wurde ein Mitspracherecht für die nationalen Parlamente im EU-Recht festgeschrieben, das bisher im Ermessen der Kommission gestanden war.

Wie es nach diesem Spruch aussieht, werden alle künftigen Freihandelsabkommen, die Klauseln zum Investorenschutz enthalten, von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen, bevor die Verträge in Kraft treten können. Darunter fällt auch das CETA-Abkommen mit Kanada, das von der Kommission Anfang des Jahres vorläufig in Kraft gesetzt wurde, ohne dass der Ratifizierungsprozess auf nationaler Ebene überhaupt begonnen hatte.

„Portfolio Investment“ alias Investorenschutz

Nachdem die USA unter Präsident Donald Trump aus dem fertig verhandelten TPP-Abkommen ausgestiegen sind, stoßen China und die EU in das handelspolitische Vakuum in Südostasien vor.

Weitgehend außer Frage stand zwar von Beginn an, dass die Kommission für Handelsabkommen mit Drittstaaten grundsätzlich zuständig ist. Vom EuGH musste jedoch geklärt werden, ob auch „Portfolio Investment“, „nachhaltige Entwicklung“ und „Transportwesen“ in diese Alleinkompetenz der Kommission in Handelsfragen fallen. Hinter „Portfolio Investment“ aber, das man etwa mit „indirekten Investitionen“ übersetzen könnte, verbirgt sich der Investorenschutz.

Das gesamte Kompetenzgerangel zwischen den Mitgliedsstaaten und der Kommission hatte auch als Konsequenz, dass geklärt werden musste, ob die Kommission solche Verträge bereits in Kraft setzen darf, bevor die Ratifizierungsprozesse in den nationalen Parlamenten überhaupt begonnen haben. Vom EuGH kam nun dazu ein klares Nein.

Text

EuGH/Screenthsot

Abkommen mit Singapur als Anlassfall

Das Abkommen mit Singapur, dem größten Handelspartner der EU unter den ASEAN-Staaten, war während der ersten, großen Proteste gegen TTIP im Herbst 2014 von der Öffentlichkeit noch weitgehend unbeachtet durch Ministerrat und EU-Parlament gegangen. Die Proteste vor allem gegen die Investorenschutzklauseln in TTIP aber hatten zu heftigen Kontroversen zwischen dem Ministerrat, der Kommission und dem Parlament über Entscheidungskompetenzen der Kommission bei Freihandelsabkommen überhaupt geführt.

Aufstieg und Niedergang des TTIP-Abkommens 2013 bis 2016 in 40 FM4-Stories.

Österreich und andere Mitgliedsstaaten pochten auf ein Mitspracherecht bei Schutzklauseln für Investoren in den Freihandelsverträgen, weil diese ja dann für Klagen gegen sie selbst benutzt werden könnten, und sprachen der EU-Kommission die Kompetenzen zur alleinigen Entscheidung in dieser Frage ab. Der EuGH-Generalanwalt hatte 2016 in seiner Rechtsmeinung dazu lediglich erklärt, dass nur Eingriffe in bestehende bilaterale Verträge von EU-Mitgliedern mit Drittstaaten nicht in die Kompetenz der Kommission fallen würden.

Weitreichende Konsequenzen

Im September 2016 wurde das höchst umstrittene TTIP-Abkommen von der EU-Kommission aus der Schusslinie genommen, um eine Mehrheit für das bereits ausverhandelte CETA zu sichern.

Der EuGH-Generalanwalt, dessen Rechtsmeinung in den meisten Fällen dem endgültigen Urteil sehr ähnlich ist, hatte sich lediglich auf die bis jetzt gängige Praxis bezogen, dass bei Abschluss einer neuen Handelsvereinbarung auf EU-Ebene mit einem Drittstaat alle bestehenden bilateralen Freihandelsverträge einzelner EU-Mitglieder mit diesem Staat automatisch obsolet werden.

Der Spruch des EuGH in diesem bereits 2014 eingeleiteten Feststellungsverfahren zum Singapur-Vertrag geht über diese Position des Generalanwalts diesmal weit hinaus. Welche konkreten Auswirkungen dieser EuGH-Spruch haben wird, ist zwar noch unklar, denkbar aber ist, dass die Klauseln zum Investorenschutz sowie die Kapitel zur Nachhaltigkeit in künftigen Freihandelsverträgen als Annexe dazu verabschiedet werden. Diese oder eine vergleichbare Maßnahme würde sicherstellen, dass ein Handelsvertrag auf EU-Ebene in Kraft treten könnte, auch wenn einzelne Staaten die Investorenschutzklauseln nicht unterschreiben.

Rückzug der USA, Vorstoß Chinas

Sowohl die EU als auch China nutzen das durch den Rückzug der USA aus dem Transpazifischen Partnerschaftsabkommen geschaffene Vakuum für ihre eigenen Handelsoffensiven. Erst am Sonntag war China Gastgeber des größten Wirtschaftsgipfels der letzten Jahre in Asien. 1.200 Delegierte aus 110 Staaten - darunter 40 Staatsoberhäupter - trafen in Beijing zusammen, um Chinas Pläne für eine neue „Seidenstraße“ zu diskutieren. Die „Belt and Road Initiative“ soll im Vollausbau 65 Staaten umfassen und Handelszuwächse für die Region in der Höhe von einer Billion Dollar bringen.

Die im Jänner eröffnete, direkte Zugsverbindung von China nach Europa ist Teil des Seidenstraßenprojekts der chinesischen Regierung. Mit etwa 14 Tagen ist der Bahntransport bei nur etwas höheren Kosten mehr als doppelt so schnell wie per Frachtschiff. Der Faktor Zeit ist nämlich das primäre Movens der chinesischen Handelspolitik, um den Warenaustausch durch eine neue Infrastruktur zu beschleunigen. Deswegen gab China auf dem „Belt and Road“-Gipfel gleich weitere 14,5 Milliarden Dollar für „Belt and Road“ frei.

Unklar, ob „Mitsprache“ auch „Vetorecht“ bedeutet

Das Abkommen mit Singapur ist das zweite in einer Reihe geplanter EU-Abkommen mit Staaten aus Südostasien. Bereits 2011 war ein ganz ähnlicher Vertrag mit Südkorea in Kraft getreten, ein weiteres Freihandelsabkommen mit Indonesien - mit 230 Millionen Einwohnern der weitaus bevölkerungsreichsten Staat in dieser Region - wurde im Sommer 2016 gestartet. Für dieses neue Abkommen gilt das aktuelle Urteil des EuGH, dass die Investorenschutzklauseln ein Mitspracherecht der Mitgliedsstaaten zur Folge haben.

Unklar ist beim derzeitigen Stand, welche Auswirkungen das Urteil auf bereits beschlossene Abkommen hat, die wie CETA von den Mitgliedsstaaten noch nicht ratifiziert wurden. Welche praktischen Folgen das vom EuGH erkannte Mitspracherecht hat, ist ebenfalls noch nicht geklärt. Darum wurde - anders als in den meisten Medien - auch auf den Begriff „Vetorecht“ im Titel dieses Artikels verzichtet. Ein „Vetorecht“ kann nämlich bedeuten, dass ein einziger Staat oder sogar ein autonomes Bundesland - man erinnere sich an den Widerstand der belgischen Region Wallonien gegen CETA - ein Handelsabkommen torpedieren könnte. Weit wahrscheinlicher ist da schon eine Art Vetorecht, das sich auf den betreffenden EU-Staat beschränkt und nur Passagen des Vertrags zum Investorenschutz und nachhaltiger Entwicklung betrifft.

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