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Eines der ersten homosexuellen Paare die in Deutschland geheiratet haben

APA/dpa/Ina Fassbender

Hoffnungsschimmer für die „Ehe gleich“

Österreich kommt der „Ehe gleich“ einen bedeutenden Schritt näher. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) will prüfen, ob bei der Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragenen Partnerschaften eine Diskriminierung vorliegt.

Von Lukas Lottersberger

Eine Beschwerde von fünf Kindern und ihren gleichgeschlechtlichen Eltern hat den Stein ins Rollen gebracht. Gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Helmut Graupner beschwerte man sich beim VfGH darüber, dass die Eltern der Kinder nicht heiraten durften.

Bereits 2003 und 2012 habe es ähnliche Beschwerden gegeben, die vom Verfassungsgericht abgelehnt wurden, erklärt Graupner: „Da hat der VfGH entschieden, dass das Eheverbot mit den Menschenrechten vereinbar ist, insbesondere mit dem Diskriminierungsverbot.“ Begründet wurde das 2003 damit, dass die Ehe auf der „grundsätzlichen Möglichkeit der gemeinsamen Elternschaft“ beruht.

Seit 2010 ist es gleichgeschlechtlichen Paaren in Österreich möglich, ihre Partnerschaft eintragen zu lassen - eine österreichische Kompromisslösung. Dabei hat sich diese „Rechtsinstitution“ in den vergangen Jahren rechtlich immer mehr der Ehe (laut Rechtsverständnis) angenähert. Homosexuelle Paare haben in der Zwischenzeit die gleichen Familiengründungsrechte wie heterosexuelle Paare, heiraten dürfen die Eltern der Kinder dennoch nicht - eine Rechtssituation, die laut Graupner einmalig in Europa sein dürfte.

rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in Europa

Rechtskomitee Lambda

Immer weniger Unterschiede

Die größten „Unterschiede und Bosheiten“ zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft sind in den letzten Jahren jedoch beseitigt worden, meint Graupner: „Man durfte etwa nachdem man eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, keinen Familiennamen tragen." Nur ein „Nachname“ war erlaubt. Seit April 2017 ist das Namensrecht bei Ehe- bzw. Partnerschaftschließungen angeglichen.

Weiters durften Verpartnerungen nicht am Standesamt, sondern nur bei Bezirksverwaltungsbehören durchgeführt werden „wo man auch Gewerbe-, Aufenthaltsbewilligungen und Prostitutionslizenzen bekommt – also gänzlich unromantische Dinge", so Graupner.

Ursprünglich gab es zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft rund hundert Unterschiede, „mittlerweile sind wir bei rund dreißig." Darunter etwa unterschiedliche Scheidungsfristen, Unterhaltspflichten oder bei gewissen Berufsgruppen kleinere Unterschiede beim Pensionsrecht.

Diese über die Jahre gewachsene Annäherung ist offenbar nun auch für den VfGH Grund genug zu prüfen, ob eine Differenzierung weiterhin zulässig ist.

Gute Chancen

Rechtsanwalt Helmut Graupner ist zuversichtlich, dass der Verfassungsgerichtshof das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufheben wird. Auch Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk vermutet in der „Art der Argumentation und Logik“ des VfGH, dass das Eheverbot fallen könnte, meinte er am Mittwoch in der ZiB2.

Tritt dieser Fall ein, ist zurzeit noch manches unklar, wie mit bestehenden eingetragenen Partnerschaften umgegangen werden soll. Klar ist laut Graupner, dass sie nicht geschieden oder automatisch aufgelöst werden. Ob es die Möglichkeit geben wird, eine eingetragene Partnerschaft einfach in eine Ehe umzuwandeln, hänge letztlich von der Entscheidung des VfGH ab.

Eines ist jedoch fix: Wenn sich der Verfassungsgerichtshof für die Aufhebung des Eheverbots und eine Angleichung entscheidet, kann das nicht einfach so rückgängig gemacht werden. „Der Verfassungsgerichtshof würde das Eheverbot ja aufheben, weil es der Verfassung und den Grund- und Menschenrechten widersprochen hätte“, betont Graupner. Ein Eheverbot könne man - wenn überhaupt - nur dann wieder einführen, wenn das mit einer Dreiviertelmehrheit im Parlament beschlossen und in die Verfassung gehoben würde. „Das halte ich für undenkbar“, erklärt Helmut Graupner „und würde auch der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen.“

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