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Teenagers from the Cooperatives jeunesse de services (Cooperatives of youth in services - CJS) wash cars in Saint-Chamond

JEAN-PHILIPPE KSIAZEK / AFP / picturedesk.com

Ferialjob: Know your rights

Mehr als 100.000 Jugendliche sammeln beim Ferialjob im Sommer erste Berufserfahrungen. Ausnützen lassen müssen sie sich nicht. Denn auch Ferialjobber*innen haben Rechte.

Von Ambra Schuster und Sophie-Kristin Hausberger

An den Schulen ebenso wie an den Unis kehrt bald die wohlverdiente Sommerpause ein. Doch viele Jugendliche verbringen die Ferien nicht nur mit Faulenzen, sondern arbeiten. Joberfahrungen zu sammeln macht sich einerseits gut im Lebenslauf, andererseits bringt ein Job natürlich Geld. Man darf aber nicht darauf vergessen, dass man auch als Ferialjobber*in Rechte hat. Hier ein kurzer Überblick, worauf geachtet werden soll:

Arbeitsvertrag nicht nur überfliegen

Da ein Ferialjob ein ganz normales Arbeitsverhältnis ist, muss ein Vertrag abgeschlossen werden. Zwar ist auch eine mündliche Vereinbarung gültig, besser ist es aber, alles Schwarz auf Weiß zu haben. „Grundsätzlich empfiehlt es sich, Arbeitsverträge, bevor man unterschreibt, von der Gewerkschaft oder Arbeiterkammer durchschauen zu lassen“, sagt Markus Schueller von der Arbeiterkammer (AK) Wien. Vom kurzen Überfliegen des Vertrags wird dringend abgeraten, denn vor allem im Kleingedruckten finden sich häufig Verzichtserklärungen. Wer voreilig unterschreibt, kann damit zum Beispiel um Geld für Überstunden umfallen.

Bezahlung nach KV

Damit es nach dem Arbeitsmonat keine bösen Überraschungen gibt, sollte im Vertrag natürlich stehen, wieviel Geld pro Monat verdient wird. Als Orientierung für Gehaltsverhandlungen dient der brancheninterne Kollektivvertrag, nach dem gezahlt werden muss. Ebenso sollte mit dem Arbeitgeber fixiert werden, wie die Arbeitszeit verteilt ist, also wie viele Stunden am Tag gearbeitet wird. Jugendliche dürfen in Österreich ab dem 15. Lebensjahr arbeiten, unter 18 Jahren aber maximal 40 Stunden in der Woche. Es empfiehlt sich, die geleisteten Stunden immer akribisch und minutengenau zu dokumentieren, damit etwaige Überstunden ausbezahlt werden können.

Urlaub: 2 Tage pro Monat

Es ist übrigens nicht dreist, den Arbeitgeber auch beim befristeten Sommerjob nach freien Tagen zu fragen. Denn Urlaub wird nicht nach dem Gutdünken der Chefs vergeben, sondern ist gesetzlich geregelt. Im Schnitt kann mit zwei Urlaubstagen pro Monat gerechnet werden. „Der Zeitpunkt des Urlaubs ist aber Verhandlungssache, dem die Chefs zustimmen müssen“, sagt Markus Schueller. Sollten sich die Vorgesetzten weigern, freizugeben, muss sich das am Lohnzettel widerspiegeln. Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage müssen nämlich extra ausbezahlt werden. Nach getaner Arbeit kann der Lohnsteuerausgleich noch ein zusätzliches Goodie sein, denn damit können zuviel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückgeholt werden.

Volontariat und Praktikum kein Fulltime-Job

Für ein Volontariat gelten diese Regelungen nicht. Das Volontariat ist nämlich kein Arbeits-, sondern ein Ausbildungsvertrag. Ein Recht auf Gehalt, Urlaubstage oder gar Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es nicht. „Beim Volontariat vereinbare ich, dass ich in einem Betrieb Einblicke bekommen, ohne dass ich Leistungen erbringen muss. Das heißt: Ich kann kommen und gehen, wann ich will,“ sagt Arbeitsrechtsexperte Schueller. Ein „9 to 5“-Job ist beim Volontariat also nicht vorgesehen.

Einen Überblick über den Unterschied zwischen Volontariat, Praktikum und Ferialjob gibt es auch auf watchlist-praktikum.at

Ähnliches gilt für das (Pflicht-)Praktikum. Auch hier steht der Ausbildungsgedanke an erster Stelle, weshalb Praktika meist geringer oder gar nicht bezahlt werden. Theoretisch ist das so, praktisch verbirgt sich hinter einem Praktikum oft einfach ein schlecht - oder gar nicht - bezahlter Job. „Wichtig ist nicht, was im Vertrag steht, sondern was gelebt wird. Und wenn ich in einen Betrieb integriert bin, am Dienstplan stehe und vorgegebene Arbeitszeiten habe, die auch kontrolliert werden, kann nicht die Rede von einem Ausbildungsverhältnis sein“, sagt Philipp Brokes von der Arbeiterkammer Wien. In solchen Fällen hätte man dann wiederum ein Recht auf Bezahlung nach Kollektivvertrag. Aber es wird tendenziell besser. Immer mehr neue Kollektivverträge berücksichtigen auch Praktikant*innen und gestehen ihnen Mindestlöhne zu.

Und was tun, wenn man trotzdem noch immer nicht fair behandelt wird, Fragen zum Praktikumsvertrag hat oder nicht bezahlt wird? Am besten nicht zu lange zögern (Achtung - Verfallsfristen!) und sich kostenlose Beratung bei der Arbeiterkammer holen.

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