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„Datenschutz-Pfusch“ der Ex-Koalition im Schnelldurchgang

Das Datenschutzgesetz soll im Eiltempo beschlossen werden: Keine der 109 Stellungnahmen wurde berücksichtigt, Kontroll- und Klagerechte werden eingeschränkt und auch sonst sei „dieses Schnellsiedeverfahren von Pfusch geprägt“, so der Jurist Alexander Czadilek

Von Erich Möchel

Am Montag passierte die Neufassung des Datenschutzgesetzes den Verfassungsausschuss des Nationalrats. Die Novelle soll die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umsetzen, im Nationalratsplenum am Donnerstag soll sie bereits mit einfacher Mehrheit von der noch regierenden Koalition verabschiedet werden. Die Verfassungsbestimmungen wie etwa das Grundrecht auf Datenschutz wurden aus der Vorlage gestrichen, weil es dafür eine Zweidrittelmehrheit zur Änderung der Verfassung bräuchte, die aber gibt es nicht.

Das wundere ihn nicht, sagte der Jurist Alexander Czadilek (Epicenter.works) zu ORF.at „denn dieses Schnellsiedeverfahren ist von Pfusch geprägt. Die Begutachung schloss erst am Freitag. Durch die absurd kurze Fristsetzung wurden die eingelangten mehr als 100 Stellungnahmen von Unternehmen, Verbänden und Behörden ignoriert. Am Montag danach wurde die Novelle schon dem Verfassungsausschuss vorgelegt, von keiner der Eingaben findet sich eine Spur im Text.“

Text

Gemeinfrei

Auszug aus der Liste der Eingaben auf der Parlamentswebsite - 23 davon waren erst am Freitag eingetroffen.

Pfusch bei der Umsetzung

„In einem gesamtändernden Abänderungsantrag werden die Verfassungsbestimmungen weggelassen um das Gesetz mit einfacher Mehrheit beschließen zu können, anstatt auf die zahlreichen Kritikpunkte in mehr als 100 Stellungnahmen einzugehen und eine Verfassungsmehrheit anzustreben“, sagte Czadilek. Artikel 1 der Novelle wird nämlich nicht umgesetzt, sondern auf einen Zeitpunkt verschoben, an dem es eine Zweidrittelmehrheit dafür geben wird.

Alexander Czadilek

Alexander Czadilek

Der Pfusch betreffe längst nicht nur das Prozedere, sondern auch ganze Abschnitte dieser geplanten Umsetzung, so Czadilek weiter. Da eine Öffnungsklausel für Verbandsklagen gegen Datenschutzverstöße von Firmen - anders als in Deutschland und anderen EU-Staaten - nicht in der österreichischen Umsetzung enthalten ist, führe dies zu einer absurden Rechtslage, sagte Czadilek. Sollte die Novelle tatsächlich in der vorliegenden Form am Donnerstag verabschiedet werden, können Daten- und Konsumenschutzorganistionen aus Deutschland und anderen EU-Staaten österreichische Firmen in ihren Legislaturen klagen.

Klage- und Kontrollrechte eingeschränkt

Klagen des Vereins für Konsumenteninformation oder der Arbeiterkammer gegen deutsche Firmen oder auch gegen Internetkonzene wie Facebook wegen Datenschutzverstößen in Österreich würden vor österreichischen Gerichten dann hingegen nicht mehr möglich sein. Diese von der Ex-Koalition in Österreich ignorierte Öffnungsklausel in der EU-Datenschutzgrundverordnung sei zwar noch kein Verstoß gegen die DGSO, da diese Klausel optional, also nicht zwingend vorgschrieben sei.

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Gemeinfrei

Artikel 1 wurde schon einmal aus der Regelung gestrichen, auch wenn er in der Version auf der Parlamentswebsite noch enthalten war.

Ein weitere Datenschutznovität aber stehe zur DGSO der EU in offenem Widerspruch, sagt Czadilek. „In Paragraf 11 werden die Befugnisse der Datenschutzbehörde extrem eingeschränkt, weil Überprüfungen nur bei begründetem Verdacht auf Verstöße durchgeführt werden dürfen. Diese Beschränkung ist in der EU-Verordnung aber nicht enthalten und das aus gutem Grund“, so Czadilek. Ihrer immateriellen Natur gemäß seien illegale Verarbeitungen von Daten und deren Weitergabe sehr schwer zu entdecken und noch schwieriger nachzuweisen. „Mit dieser Formulierung im Gesetzestext werden stichprobenartige Überprüfungen durch die Datenschutzbehörden etwa bei Unternehmen aus der Datenhandelsbranche unmöglich.“

Die aktuelle Meldung der Parlamentskorrespondenz zum Thema. „Das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018“ heißt so, weil die Frist zur Umsetzung bis Mai 2018 läuft

Kontrollrechte, Schnapsbrennereien, Datenschutz

Hausbrennereien auf dem Lande können in Österreich von den Behörden hingegen jederzeit anlasslos und unangemeldet vor Ort darauf überprüft werden, ob die erlaubten Schnapskontingente und Brandtage auch eingehalten werden. Während es hier um Alkoholsteuern für den Fiskus geht, sind in der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung die Grundrechte aller Staatsbürger betroffen. Im Falle eines „begründeten Verdachts auf Verletzung“ der Datenschutzbestimmungen „kann“ die Behörde „Datenverarbeitungen überprüfen“, heißt es in Paragraf 11 der Regierungsvorlage und: „Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Verantwortlichen... auszuüben.“

Werden Unternehmen oder Behörden trotzdem bei einem Verstoß gegen die neuen Vorschriften erwischt, kann die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen, wenn diese Rechtsverletzung während des laufenden Verfahrens beseitigt wird. Die Konsequenzen daraus sind recht einfach absehbar, da Verstöße gegen die neuen Regelung vorerst keine finanziellen Folgen haben, kann mit deren Beseitigung so lange gewartet werden, bis jemand dagegen Beschwerde einreicht.

„Erklärtes EU-Ziel wird unterlaufen“

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen trat bereits am 26. Mai 2016 in Kraft

„Die generalpräventive Wirkung der DGSVO - das ist erklärtes Ziel der Grundverordnung - wird durch diese Bestimmung unterlaufen“, sagte Czadilek abschließend, „Das ist kein Verstoß gegen einen Paragrafen, sondern gegen das erklärte Ziel der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union.“ Auch diese Regelung passt nahtlos in die Tendenz dieser gesamten Novellierung. Da die EU-Datenschutzverordnung - anders als eine Richtlinie - als solche wortgetreu in nationales Recht umzusetzen ist, gab es für die Ex-Koalition dabei recht wenig Spielraum.

Wie aus den hier inkriminierten Punkten hervorgeht wurde die rechtliche Durchsetzbarkeit des Grundrechts aller Staatsbürger auf Datenschutz quer durch den Gesetzestext förmlich sabotiert.

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