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Geoblocking-Verordnung: Zeitgemäß oder zahnlos?

Europäer sollen in Zukunft wählen können, von welcher Website sie etwas kaufen wollen, ohne blockiert oder umgeleitet zu werden. So will es eine neue Verordnung der EU-Kommission, die einigen allerdings zu weit, anderen nicht weit genug geht.

Von Christoph „Burstup“ Weiss

Viele kennen das Problem: Man sucht sich ein Produkt im Internet aus, legt es in den Warenkorb, aber beim Klicken des Bestellbuttons vermeldet die Website, dass der Kauf dieses Artikels am Aufenthaltsort (also z.B. in Österreich) nicht möglich sei. Dieses sogenannte Geoblocking verbietet die EU jetzt – mit Einschränkungen.

Für die EU-Kommission ist das beschlossene Aus des Geoblocking eine „ausgezeichnete Neuigkeit für die Konsumenten“. Kommissionssprecher Margaritis Schinas sieht „Ungerechtfertigte Diskriminierung“ damit als beendet an. „Das ist ein essentieller und notwendiger Schritt in Richtung einer Komplettierung des Digital Single Market in Europa.“

Dark der neuen Regelung werden Kundinnen und Kunden wählen können, von welcher Webseite sie etwas kaufen wollen, ohne blockiert oder umgeleitet zu werden. Wenn man also z.B. Tickets für ein Konzert in Deutschland in ebendiesem Land kaufen will, darf man nicht mehr zwangsweise auf eine österreichische Website umgeleitet werden. Das Mieten eines Autos muss grenzüberschreitend genauso möglich sein, als würde man es im eigenen Land tun. Die Regelung soll in Form einer EU-Verordnung eingeführt werden, sie steht damit also über den nationalen Gesetzen der Mitgliedsstaaten.

Kritik von Handelsverbänden

Handelsverbände in ganz Europa üben aber Kritik an der neuen Verordnung – so auch die Wirtschaftskammer in Österreich. Das Verbot des Geoblocking sei eine „schlechte Nachricht für den österreichischen Handel und ganz klar eine Attacke auf die Freiheit der heimischen Handelsunternehmen“, sagt Iris Thalbauer von der WKÖ: „Wenn sie den Händler verpflichten, überall hin zu verkaufen, dann bringt das neue Lasten und Bürden mit sich, mit denen er vielleicht ganz einfach nicht konfrontiert sein will. Wenn ich beispielsweise als Österreicher verpflichtet bin, ein Produkt einem Slowaken zu verkaufen, und dieser stellt irgendwelche Anfragen – das muss nicht einmal eine Beschwerde sein - etwa zur Produktbeschreibung, auf Slowakisch, dann habe ich als Händler ein Problem.“

Die Verordnung, so Thalbauer, sei ein schwerwiegender Eingriff in die Vertragsfreiheit. „Sobald es zu Streitigkeiten mit dem Konsumenten kommt, führt das zu Konsequenzen, z.B. dass ein italienisches Recht österreichisches Recht anwenden muss. Viele Händler wollen sich auf so etwas nicht einlassen, und deshalb verkaufen sie eben bewusst nur in bestimmte Länder und nicht in alle Länder Europas.“

Geoblocking bei Videostreaming bleibt

Einer der zentralen Aspekte des Geoblocking bleibt in der neuen Verordnung außen vor – nämlich Videostreaming. Das heißt, dass man nach wie vor abonnierte Videostreamingdienste wie Netflix nicht im EU-Ausland nutzen kann. Außerdem dürfen die Händler weiterhin verschiedene Preise von verschiedenen Zielgruppen verlangen, sofern das nicht aufgrund der Nationalität geschieht.

Und Händler können, auch wenn sie ihr Produkt ins Ausland verkaufen müssen, trotzdem die Lieferung einschränken. Ein Produkt, sagt der EU-Rechtsexperte Friedrich Forgó, wäre dann also nur mit Selbstabholung im Ausland zu kaufen. „Zumindest ist nun sicher, dass ein Unternehmen aus Land A einen Kunden aus Land B nicht einfach diskriminieren kann, weil er aus dem Land B kommt. Wenn der Kunde aus Land B willens und in der Lage ist, sich den Transport selbst zu organisieren, dann kann er auch im Land A kaufen.“

Die Verordnung zum Verbot des Geoblocking wurde von der EU-Kommission beschlossen. Damit sie in Kraft tritt muss nun auch das Europäische Parlament positiv darüber abstimmen.

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