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Fünf FAQs zu #lockdown2

Ihr wisst nicht mehr so recht, was ihr nun dürft oder nicht? Hier sind die wichtigsten 5 FAQs der Stunde.

Von Diana Köhler

Der zweite Lockdown hat begonnen. Wieder gibt es Ausgangssperren, wieder mussten Restaurants, Bars und Eventlocations schließen. Immer noch gilt: Abstand halten und Maske tragen. Ihr kennt euch nicht mehr aus? Wir liefern die fünf Frequently asked questions zu #lockdown2.

1. Oida, warum schon wieder ein neuer Lockdown?

Der #lockdown2 unterscheidet sich gegenüber dem Ersten vor allem darin, dass es jetzt nur mehr eine Ausgangssperre zwischen 20:00 und 6:00 Uhr gibt. In dieser Zeit muss man im eigenen, privaten Wohnraum sein. Im Wortlaut der Regierung heißt das:

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, oder Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und

5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

In der „Pressekonferenz nach der Pressekonferenz“ am Samstag hat Bundeskanzler Kurz den Schritt zu einem zweiten Lockdown so erklärt: Durch die beschleunigten Infektionszahlen ist das Gesundheitssystem so sehr ausgelastet, dass ein Lockdown notwendig sei. Sonst komme es zu einer Überbelastung der Intensivmedizin. Zurzeit gibt es 6.000 Neuinfektionen pro Tag.

2. Das sehe ich ein, #flattenthecurve und so. Aber was sollen die Ausnahmen denn genau bedeuten?

Punkt eins ist relativ klar: Wenn es bei dir zu Hause brennt, renn raus. Aber die Punkt zwei und drei sind sehr schwammig formuliert, finden Rechtsexpert*innen wie der Präsident der Rechtsanwältekammer Rupert Wolff. Die „Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten“ ist nicht genau definiert, darunter fällt aber zum Beispiel auch die Betreuung von Kindern, die nicht im gleichen Haushalt leben.

Auch die „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ ist recht breit angelegt: Ich darf also Lebensmittel einkaufen gehen. Aber ein Grundbedürfnis ist auch das Wohnen und darunter fällt zum Beispiel auch ein Zweitwohnsitz. Außerdem zählt für die Regierung als Grundbedürfnis:

  • Den Lebenspartner/die Lebenspartnerin zu besuchen, mit der man nicht zusammenwohnt
  • In mein Gotteshaus beten oder auf den Friedhof gehen, wenn ich will (religiöses Grundbedürfnis)
  • Mich um meine Tiere kümmern und sie versorgen
  • Und (auch nicht dringende) Arztbesuche erledigen.

Alle fünf Punkte sind erlaubt, nur wenn der Mindestabstand zu anderen Personen im öffentlichen Raum eingehalten und ein Mundnasenschutz getragen wird. Personen aus meinem Haushalt darf ich mich aber trotzdem auch in der Öffentlichkeit nähern. Außerdem gilt weiterhin, dass private Räume von diesen Bestimmungen ausgenommen sind.

3. Angenommen ich habe eine sehr, sehr, sehr große und sehr, sehr, sehr private Garage, könnte ich nicht doch ein paar Leute einladen und dann vielleicht ein kleines…

Halt, nein, Stopp. So einfach ist das auch nicht. Zwar sind Garagen, Gärten, Schuppen und Scheunen private Räume, die sind aber von den Bestimmungen ausgenommen.

Es ist aber möglich, Freund*innen zwischen 6:00 und 20:00 nach Hause einzuladen. Die Regierung appelliert dabei an die Vernunft. Das heißt, nicht zu viele Menschen auf zu engem Raum, Abstands- und Hygieneregeln sollten eingehalten werden.

Im öffentlichen Raum dürfen maximal sechs Personen aus zwei verschiedenen Haushalten zusammenkommen, plus deren minderjährige Kinder. Das gilt aber nicht für Veranstaltungen, die sind immer verboten. Es muss auch nicht immer derselbe, zweite Haushalt sein, diese Regel gilt nur pro Zusammenkunft.

4. Aber mein Grundbedürfnis ist Musik und das live. Warum darf man in die Kirche beten und nicht auf ein Konzert gehen? Das ist unfair!

Es stimmt, Bars, Clubs, Kinos, Museen und andere Eventlocations mussten schließen. Auch Fitnessstudios und Hallenbäder sind geschlossen. Bundeskanzler Sebastian Kurz hat dazu im Ö3-Wecker am Montag gesagt: Je länger Menschen miteinander Zeit verbringen, desto größer ist auch das Ansteckungsrisiko. Und das sei eben im Kino, Club oder Restaurant größer als im Gotteshaus. Dort müsse man übrigens trotzdem eine Maske tragen.

Noch wichtiger ist: Die Religionsfreiheit ist in Österreich verfassungsrechtlich geschützt. Jeder Mensch muss die Möglichkeit haben, seine religiösen Bedürfnisse zu befriedigen. Das gilt leider nicht für Livemusik, sorry.

5. Verdammt. Aber wenn ich draußen unterwegs bin und eine Polizistin kontrolliert mich, wie soll ich denn dann beweisen, dass ich mich gerade psychisch erhole? Oder in die Arbeit fahre?

Das Einzige, was man gesetzlich machen muss: Der Polizei glaubhaft vermitteln, dass es sehr wichtig bzw. nach dem Covid-Gesetz erlaubt ist, gerade draußen zu sein. Das hat Innenminister Karl Nehammer von der ÖVP ebenfalls bei der Pressekonferenz am Samstag betont. Wird man kontrolliert, entschiedet das der/die jeweilige Polizist*in individuell von Fall zu Fall. Was die Polizei auf keinen Fall darf: In den privaten Wohnraum kommen und nachschauen, ob dort alles eingehalten wird.

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