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APA/HELMUT FOHRINGER

Coronamaßnahmen zu ostern

Was darf man zu Ostern (nicht)?

Früher wusste man vielleicht nicht ganz genau, ab wann Katholiken wieder eine Wurstsemmel essen dürfen oder ob man jetzt am Karfreitag wirklich nicht tanzen darf. Seit letztem Jahr überschattet Corona auch das Oster-Regelwerk. Was darf man jetzt eigentlich in der Osterwoche?

Im Moment ist es leider nicht ganz einfach, sich an alle Corona-Regeln zu halten. Und das gar nicht mal nur, weil das nach über einem Jahr nun einmal schon sehr anstrengend ist, sondern auch, weil man manchmal gar nicht mehr weiß, was jetzt eigentlich gerade erlaubt ist.

Grundsätzlich gilt in ganz Österreich auch weiterhin eine Ausgangsbeschränkung von 20 Uhr bis 6 Uhr früh!

Zu dieser Zeit darf man die Wohnung nur aus einem der folgenden Gründe verlassen:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, berufliche und Ausbildungszwecke
  • Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung)
  • Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine

Für die Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr unterscheiden sich die Regeln von Bundesland zu Bundesland aber doch deutlich. Da ist Österreich grob gesagt zur Zeit dreigeteilt.

Vorarlberg, der wilde Westen

Am lockersten sind die Regeln zur Zeit in Vorarlberg. Daran sollte sich aus heutiger Sicht auch über Ostern nichts ändern.

In Vorarlberg darf nicht nur der Handel, sondern auch die Gastronomie öffnen. Allerdings nur bis 20 Uhr (weil dann auch hier die bundesweite Ausgangsbeschränkungen gelten), festen Sitzplätzen, eine Gästeregistrierung und einem negativen Coronatest der Gäste.

Grundsätzlich wären unter den selben Voraussetzungen auch andere Veranstaltungen bis zu 100 Teilnehmer*innen möglich.

Die milde Mitte: Von Tirol bis in die Steiermark

In Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Kärnten und der Steiermark gelten im großen und ganzen keine Sonderregeln, sondern die bundesweiten Vorschriften. Also:

  • nächtliche Ausgangsbeschränkungen
  • die Gastronomie ist geschlossen
  • der Einzelhandel ist (bis maximal 19 Uhr) geöffnet
  • „körpernahe Dienstleistungen“ (wie Frisör) sind möglich, brauchen aber einen negativen Corona-Test

In diesen Bundesländern dürfen sich zwischen 06.00 und 20.00 Uhr maximal 4 Personen aus maximal 2 Haushalten (und mit weiteren maximal 6 aufsichtspflichtigen Kindern) treffen.

Treffen von mehr als diesen 4 Personen sind also grundsätzlich auch tagsüber und auch im Freien verboten und können auch bestraft werden.

Der Kontakt mit engen Angehörigen (das sind Eltern, Kinder und Geschwister) und einzelnen engen Bezugspersonen, mit denen ich in der Regel mehrmals pro Woche physischen oder psychischen Kontakt habe, ist auch nach 20 Uhr erlaubt.

Wenn du aus Tirol in ein anderes Bundesland reisen willst, brauchst du übrigens zur Zeit einen negativen Corona-Test!

„Osterruhe“ im Osten

Besonders streng sind über Ostern die Regeln im Burgenland, in Niederösterreich und Wien. Hier gelten - unter dem Titel „Oster-Ruhe“ von 1.-11. April besondere Regeln, zum Beispiel Ausgangsbeschränkungen von 0-24 Uhr.

Das heißt, die eigene Wohnung darf während dieser Tage nur aus den bekannten Gründen verlassen werden:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, erwachsene Kinder, Geschwister) bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
  • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen,
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  • Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder einzelnen Angehörigen oder engen Bezugspersonen zur körperlichen und psychischen Erholung.

Ein Haushalt darf sich während dieser Zeit nur mit einer weiteren Person treffen. Das gilt sowohl für geschlossene Räume als auch im Freien.

Nur Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs (also Supermärkte, Apotheken,...) sind geöffnet. Alle anderen Läden und auch körpernahe Dienstleistungen wie Frisöre bleiben geschlossen.

Maskenpflicht auf belebten Plätzen in Wien

Ab 1. April und geplant bis zum Ende der „Oster-Ruhe“ in Wien (also den 11. April) gilt darüber hinaus in Wien an besonders belebten Orten eine FFP2-Maskenpflicht im Freien. Das betrifft dann also alle, die dort mit irgendeiner Ausnahme von der 24-Stunden-Ausgangsbeschränkung unterwegs sind.

Maskenpflicht in Wien

APA

Das betrifft vor allem beliebte Treffpunkte wie den Donaukanal, den Maria-Theresien-Platz (vor dem MQ), Stephansplatz und Schwedenplatz. Möglicherweise kommen da noch weitere Plätze dazu.

Was wann wo erlaubt ist, kann sich - soviel haben wir gelernt - schnell ändern und zusätzlich zu diesen Regeln hier oben kommen immer wieder lokale Verschärfungen wie vorgeschriebene Negativ-Tests zur Ausreise aus bestimmten Bezirken.

Falls du also irgendwelche Reisen, Ausflüge oder Besuche planst, informier dich rechtzeitig über mögliche lokale Sonderregeln auf Bezirks- oder Gemeindeebene (am besten auf orf.at/corona), reservier zur Sicherheit einen zeitnahen Termin in einer Teststraße und - das gilt sowieso zur Zeit immer und überall und ist vielleicht auch die einfachste Regel: Verzichte auf so viele Kontakte wie möglich.

Informationen zu den aktuellen Maßnahmen gibt es auch immer auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.

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