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Erich Moechel

Filterpflicht bremst EU-Verordnung gegen „terroristische Inhalte“ aus

Wie bei der Copyright-Richtlinie spießt es sich an den Upload-Filtern, die in dieser Verordnung ebenfalls enthalten sind. Vorgegangen wird nach demselben unredlichen Muster: Die Filterung aller Inhalte wird als „proaktive Maßnahme“ verklausuliert.

Von Erich Moechel

Angesichts der näherrückenden Auflösung des EU-Parlaments vor den Wahlen im Mai wird die Zeit für zwei umstrittene EU-Regelungen nun knapp. Sowohl die Copyright-Richtlinie wie auch die Verordnung gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet sind aus demselben Grund heftig umstritten. Beide schreiben, wenn auch mittlerweile verklausuliert, den Einsatz von Filtertechnologien vor.

Inzwischen mehren sich die Anzeichen, dass die Brüsseler Politik dabei einem Marketing-Hype von Google aufgesessen sein dürfte. Mit „Content-ID“ kann der Konzern zwar bereits erfasste Inhalte re-identifizieren, aber nur Videos, und die auch nur, wenn sie nicht neu geschnitten sind. Die Anti-Terror-Verordung trägt dazu noch die Züge eines zweiten Hypes, nämlich jenes von den quasi-magischen Fähigkeiten sogenannter „Künstlicher Intelligenz“.

Abendessen beim EU Gipfel in Salzburg am 18.9.2018

APA/GEORG HOCHMUTH

Die Verordnung gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet wurde auf dem sogenannten Sicherheitsgipfel unter der österreichischen Ratspräsidentschaft am 18. September in Salzburg vorgestellt.

Österreichs EU-Ratspräsidentschaft mit gemischter Digitalbilanz: Steuerpläne für Internetkonzerne durchkreuzt, Copyright verschoben, E-Privacy blieb überhaupt in der Schublade liegen.

Häufigstes Wort „proaktiv“

Auf den 35 Seiten des Kommissionsentwurfs der Verordnung zur „Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet“, der unter der österreichischen Ratspräsidentschaft Mitte September präsentiert worden war, findet sich über 60 Mal das Wort „proaktiv“. Verwendet wird es als Platzhalter für Maßnahmen, die man seitens der Kommission nicht definieren wollte oder konnte. Ein Musterbeispiel, wie dabei vorgangen wird, findet sich in Rezital 16 der Einleitung.

Um schnelle schnelle und effektive Maßnahmen zur Identifikation und Entfernung terroristischer Inhalte setzen zu können, bedürfe es „angemessener proaktiver Maßnahmen, in bestimmten Fällen inklusive des Einsatzes von automatisierten Mitteln“, heißt es da. Damit ist der Einsatz von automatisierten Filtersystemen gemeint, die zwar nicht direkt vorgeschrieben werden, die inflationäre Verwendung „proaktiv“ im Text denotiert in den meisten Passagen aber ganz einfach „Vorabfilterung“. Wie sonst sollte ein Betreiber eines sozialen Netzwerks überhaupt „proaktive Maßnahmen“ ergreifen können, wenn er die Uploads nicht analysiert?

Screenshots aus Dokumenten und Websites

EU Kommission

Im oberen Teil des Textes wird Totalüberwachung in Echtzeit als einziges Mittel gegen "terroristische Inhalte angepriesen. In den letzten beiden Zeilen wird betont, dass damit keine Totalüberwachung vorgeschrieben werden soll. Die betreffende Passage aus dem Erwägungsgrund 16.

Eine verräterische Passage

Am 18. September war die Anti-Terror-Verordnung von der Kommission gestartet worden. Wie die Copyright-Richtlinie liegen auch diesem Konvolut völlig laienhafte Vorstellungen über die eingesetzte Technik zu Grunde

Die wolkigen Umschreibungen für eine Maßnahme, die man nicht einmal beim Namen nennen und schon gar nicht definieren will haben alle ein- und denselben Grund. Und der steht - natürlich ebenfalls verklausuliert - gleich in der darauf folgende Passage: „Diese Anforderung sollte kein generelle Verpflichtung zur Überwachung implizieren.“ Genau eine solche „generelle Verpflichtung zur Überwachung“ hatte die Vorratsdatenspeicherung nämlich vor dem EU-Gerichtshof zu Fall gebracht.

Filtersysteme können aber nur funktionieren, wenn sie alle Daten beim Upload kontrollieren. Diese Trivialerkenntnis wird zwar laufend angedeutet: Ausformuliert wird sie aus den genannten Gründen jedoch nie, um nur ja nicht den EuGH auf Ideen zu bringen. Mit solch legistischen Taschenspielereien schwindelt sich die Kommission durch die Verordnung und - wie fast immer im technischen Bereich - darf auch der jüngste Hype aus dem Industriebereich nicht fehlen, in diesem Fall „Künstliche Intelligenz“.

Screenshots aus Dokumenten und Websites

EU Kommission

Wenn die Intelligenz nur künstlich ist

Im Februar 2017 hatte die nationale Umsetzung der übergeordneten Richtlinie gegen Terror begonnen. Die Regelung ist so breit gefasst, dass Regierungen eingeladen werden, noch breitere nationale Gesetze zu erlassen.

„Künstliche Intelligenz“ bleibt als solche gleichfalls unerwähnt, an allen Ecken und Enden aber wird suggeriert, dass unter „proaktiv“ eben auch der Einsatz von „Machine Learning“ mitverstanden wird. Erfasst werden sollen nämlich dezidiert auch neue, also unbekannte „terroristische Inhalte“. In den einleitenden Abschnitten (5.1) wird direkt auf diesbezügliche Projekte des EU-Forschungsprogramms „Horizon 2020“ verwiesen, allerdings ohne den Namen des Programms zu nennen.
Das heißt nämlich „Red Alert“ und soll einmal ein „Alarmsytem zur Entdeckung terroristischer Inhalte in Echtzeit“ werden. Eingesetzt werden u.a. Methoden zur Analyse natürlicher Sprachen, automatischem Abgriff der Inhalte eines sozialen Netzwerks und das unter Verwendung „Künstlicher Intelligenz“. Das heißt nichts anderes als die totale Überwachung jeglicher Kommunikation mit selbstlernender Software. Und ein solches stellt man sich in Brüssel gekoppelt mit einem Alarmsystem vor.

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Der Sitzungskalender des EU-Parlaments für das erste Halbjahr 2019. Rot sind die Plenarsitzungen, die vor den Wahlen noch möglich sind

Wie es (nicht) weitergehen wird

Diesen unredlichen Ansatz, die Kernmaßnahme nur anzudeuten, aber nie auszuformulieren, um ja nicht mit dem EuGH zu kollidieren, hat diese Anti-Terrorverodnung mit der Coypright-Richtlinie gemein. Die hängt zur Zeit noch immer fest, weil sich der Ministerrat bis jetzt nicht einigen konnte, denn Deutschland und Frankreich nehmen zu möglichen Ausnahmen für kleine Firmen unterschiedliche Standpunkte ein.

Sachdienliche Informationen, Metakritiken et al. an den Autor können hier verschlüsselt und anonym eingeworfen werden. Wer eine Antwort will, sollte eine Kontaktmöglichkeit angeben.

Am achten Februar ist im Rat ein COREPER-Treffen zum Thema Copyright angesagt, das ist die oberste Beamtenebene der Mitgliedsstaaten, die sich nun auf irgendetwas einigen müssen. Am 11. Februar tagt angeblich dann der Trilog von Kommission, Parlament und Rat zum Thema. Parallel dazu läuft das einzige Parlamentsplenum im Februar, damit bleiben nur noch die beiden Märztermine. Es ist nämlich nicht damit zu rechnen, dass im allerletzten Plenum vor den Wahlen noch etwas entschieden wird.

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