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APA/HERBERT NEUBAUER

Ein sensationelles Signal des VfGH

Der Verfassungsgerichtshof hebt die gesetzliche Regelung auf, die gleichgeschlchtelichen Paaren den Zugang zur Ehe verwehren. Die Juristin Elisabeth Holzleithner spricht im Interview über die Argumente des VfGH und was das für die Praxis bedeutet.

Die jetzige Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt das Diskriminierungsverbot. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hebt deswegen die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare mit Ablauf des 31. Dezember 2018 auf und gibt den Weg für die „Ehe für alle“ frei.

Über den Hintergrund des Entscheids und seine Bedeutung hat Joanna Bostock mit Elisabeth Holzleithner gesprochen. Die österreichischen Juristin ist Professorin für Rechtsphilosophie und Legal Gender Studies an der Uni Wien und findet den Entscheid „sensationell“.

Joanna Bostock: Was ist Ihre Reaktion auf dieses Urteil des VfGH? war es nur eine Frage der Zeit, dass das kommt oder sind sie überrascht?

Elisabeth Holzleithner: Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs war schon so deutlich in Richtung Öffnung gelagert, dass ich eigentlich damit gerechnet habe, dass diese Entscheidung kommen wird. Aber ich bin hocherfreut!

Es geht hier um das Prinzip der Nicht-Diskriminierung. Können sie die Argumente des Verfassungsgerichtshofs erklären?

Das Grundargument des Gerichts besteht darin, dass eine Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft eine Diskriminierung darstellt. Und zwar eine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren. Allein die Tatsache, dass der Familienstand unterschiedlich bezeichnet ist, also für Ehepaare ‚verheiratet‘ und für eingetragene Partner ‚in eingetragener Partnerschaft lebend‘ - diese Unterscheidung hat für den VfGH eine diskriminierende Wirkung. Und Gleichheit kann zwischen gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Paaren nur dadurch geschaffen werden, dass sie vor dem Gesetz gleich behandelt werden.

Dieses Urteil betrifft alle: verschiedengeschlechtliche Paare genauso wie gleichgeschlechtliche, denn sowohl eingetragene Partnerschaften, als auch die Ehe sollen allen offen stehen.

Das ist richtig. Der Verfassungsgerichtshof hat in beiden Gesetzen die Bestimmungen über das Geschlecht aufgehoben: In der Ehe hat er das Wort ‚verschieden‘ aufgehoben und bei der eingetragenen Partnerschaft das Wort ‚gleich‘. Wenn dieses Judikat in Kraft tritt, dann bedeutet das: Die Ehe ist offen für gleichgeschlechtliche Paare und die eingetragene Partnerschaft ist offen für verschiedengeschlechtliche Paare. Außer der Gesetzgeber beschließt irgendetwas anderes. Aber so wie der Verfassungsgerichtshof das heute entschieden hat, gilt das für beide Institutionen.

Weil Sie gerade diese Ausnahme erwähnen: Als Regelung durch den Verfassungsgerichtshof ist dieses Urteil doch endgültig und kann nicht geändert werden – oder?

An sich ist dieses Judikat bindend. Das ist die Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes und der gibt vor, was der Gleichheitssatz gebietet. Daran hat sich der Gesetzgeber zu halten. Es gibt aber eine Möglichkeit, von der ich allerdings nicht annehme, dass sie in diesem Fall ergriffen wird. Der Gesetzgeber könnte sagen, er ist anderer Ansicht als der Verfassungsgerichtshof, erlässt ein Verfassungsgesetz und hebelt damit die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes aus. Das ist in Österreich gar nicht so selten passiert, dass der Verfassungsgerichtshof gewisse Bestimmungen als gleichheitswidrig aufgehoben hat und der Gesetzgeber gesagt hat: Dann machen wir ein Verfassungsgesetz, weil wir wollen das so. Das wäre theoretisch eine Möglichkeit, praktisch ist es aber nicht vorstellbar.

Wenn in Zukunft die eingetragenen Partnerschaft und die Ehe allen offenstehen, wo liegt der Unterschied zwischen den beiden?

Es gibt nur noch ganz, ganz wenige Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft. Ich kann es mir eigentlich gar nicht vorstellen, dass diese zwei Institute aufrechterhalten werden, weil sich Ehe und eingetragene Partnerschaft immer mehr angenähert haben. Für den Fall, dass es so bleibt: Es gibt schon einzelne Bestimmungen, die unterschiedlich sind. Eine Ehe kann z.B. schon ab 16 Jahren eingegangen werden, wenn die EhepartnerInnen für ehemündig erklärt werden. Eine eingetragene Partnerschaft kann man jedenfalls erst ab 18 eingehen. Dann gibt es Unterschiede im Zusammenhang mit dem Unterhalt nach der Scheidung, eine Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist früher möglich. Und ein ganz interessanter Unterschied ist, dass sich bei der Ehe die EhepartnerInnen verpflichten, einender treu zu sein, während bei der eingetragenen Partnerschaft bloß eine Vertrauensbeziehung begründet wird. Und das ist in der Rechtswissenschaft eine ganz spannende Frage, ob es im Einzelnen überhaupt einen Unterschied gibt in der Interpretation der Begriffe. Der Gesetzgeber hat es jedenfalls so fixiert, dass nur in der Ehe sexuelle Treue versprochen wird.

Es ist eine sehr schöne Sache, dass der VfGH da so klar war und das wird auch auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlen.

Die Bestimmung des Verfassungsgerichtshofes tritt erst Anfang 2019 in Kraft. Warum nicht gleich?

Damit sich die Rechtsordnung darauf einstellen kann. Der Gesetzgeber soll die Möglichkeit haben, zu entscheiden, wie er das angehen möchte. Das ist nicht ungewöhnlich, dass eine relativ lange Frist fixiert wird, um die Rechtslage neu zu gestalten auf der Grundlage eines solchen Judikats.

Der Anwalt Helmut Graupner, der diesen Fall vor den Verfassungsgerichtshof gebracht hat, unterstreicht die Tatsache, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof der erste Gerichtshof in Europa ist, der das Verbot von gleichgeschlechtlichen Ehen aufhebt. In anderen europäischen Ländern wurde das von der Politik gemacht. Hat das eine Bedeutung?

Es ist ein sehr schönes Signal des Verfassungsgerichtshofes, dass er den Gleichheitssatz so interpretiert. Es war ja auch nicht selbstverständlich, dass die Unterscheidung zwischen gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Paaren als Diskriminierung anzusehen ist. Das ist eine wichtige, verfassungsrechtlich institutionalisierte Vorgabe. Es gibt immer wieder Diskussionen, was günstiger ist. Wenn ein Gericht diese Entscheidung trifft, wie es in den USA der Fall war, dann kommt oft der Vorwurf, dass es sich hier um Aktivismus des Gerichts handelt. Und dass diese Entscheidung eigentlich vom Volk getroffen werden sollte - in diesem Fall vom Gesetzgeber. Das sind letztlich Geschmacksfragen, aber es ist eine sehr schöne Sache, dass der VfGH da so klar war und das wird auch auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlen.

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