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Grafik Internet Of Things: Eine Wolke und Geräte, die mit Smartphones verbunden sind

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Wie kann man das Internet Of Things rechtlich absichern?

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen benötigt das Internet of Things? Die Juristin und Digitalisierungs-Expertin Christiane Wendehorst leitet dazu eine Podiumsdiskussion im Wiener Rathaus.

Von Christoph „Burstup“ Weiss

Uhren, Sprechanlagen, Heizungen, Kühlschränke - immer mehr Geräte werden mit Online-Fähigkeiten ausgestattet. Das Internet of Things bringt sowohl technische als auch rechtliche Herausforderungen mit sich. .

Vor allem, wenn Pannen geschehen oder Bedenken hinsichtlich der Privatsphäre aufkommen, gerät das Internet of Things in letzter Zeit vermehrt in die Schlagzeilen. Da gibt es "smarte“ Teddybären und Puppen, die zwar schlaue Antworten auf Fragen von Kindern geben, dafür aber auch das, was die Kinder so reden, ins Netz schicken und abspeichern. Es gibt internetfähige Haushaltsgeräte, die leicht gehackt werden können und dann als Zombies für millionenfachen Spamversand missbraucht werden.

Diese Woche diskutieren Experten beim European Law Institute (ELI) im Wiener Rathaus darüber.

Christiane Wendehorst

Universtität Wien

Christiane Wendehorst

Christiane Wendehorst ist Vizepräsidentin des European Law Institute und leitet auf der Konferenz ein Panel zum Thema Internet Of Things (IoT): „Ein Schwerpunkt, der zur Zeit die Diskussion beherrscht, ist die Haftung für Schäden. Wer haftet, wenn durch vernetzte Geräte – gerade wenn sie auch noch mit künstlicher Intelligenz ausgestattet sind – ein Schaden entsteht?“

Das könnte zum Beispiel eine intelligente Gegensprechanlage mit Gesichtserkennung sein, die im Urlaub ungewollt die Tür für Einbrecher öffnet. Oder ein vernetztes, selbstfahrendes Auto, das einen Unfall verursacht.

Neben Haftungsfragen für IoT-Geräte fehle es im europäischen Recht aber auch noch an ganz grundlegenden Dingen, sagt Christiane Wendehorst, z.B. einer Verankerung der Produktsicherheit von internetfähigen Geräten im Vertragsrecht – sogar bei ganz neuen Gesetzesvorschlägen, die derzeit im Gespräch sind: „Sie gehen leider in keiner Weise auf die Besonderheiten vernetzter Gegenstände und insbesondere auch die Sicherheitsrisiken ein. Das ist einer von vielen Punkten, wo wir ganz vehement dafür plädieren, dass Produktsicherheit als maßgebliches Qualitätsmerkmal in die derzeit diskutierten Entwürfe zum Kaufrecht beispielsweise zu verankern.“

Die Konferenz des European Law Institute findet ab heute für drei Tage im Wiener Rathaus statt. Neben dem Internet of Things werden auch andere Zukunftsfragen diskutiert: Europäische Verfassungsprinzipien, Erleichterungen für internationale Familien in der EU, der Zugang zu Daten nach dem Tod einer Person und vieles mehr.

Dazu, sagt Wendehorst, gehöre zum Beispiel auch, das Prinzip "privacy by design“ als Qualitätsmerkmal von Produkten zu festzulegen. Das heißt: Fehlende Privatsphäre bei einem Produkt sollte als Mangel gelten. „Das hätte zur Konsequenz, dass der einzelne Verbraucher oder die einzelne Verbraucherin zu ihrem Verkäufer gehen und sagen können: Dieses Produkt erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Privatsphäre nicht, ich gebe es zurück. Geben sie mir ein verbessertes Produkt oder das Geld zurück.“

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